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Bei der Gründung einer Gesellschaft sind regelmäßig wirtschaftliche und rechtliche Aspekte relevant. Das gilt auch bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf die Ausübung eines Geschäftsbetriebs ausgerichtet ist. In unserem Artikel gehen wir auf wichtige wirtschaftliche und rechtliche Aspekte ein, geben dir Musterdokumente und nützliche Links an die Hand.
1. Vorüberlegungen zur GbR-Gründung
Folgende wirtschaftliche und rechtliche Aspekte sollte man vor der Gründung einer gewinnorientierten GbR geprüft haben, bevor man an die Umsetzung geht:
a. Gründung mit Gewinnerzielungsabsicht
Was ist der genaue Gegenstand deines gewinnorientierten Geschäfts (Gesellschaftszweck)? Hast Du Evidenz, dass diese Idee wettbewerbsfähig ist und dass Du Kunden gewinnen kannst?
Tipp: Mache einen Wettbewerbscheck für deine Idee. Hier ein paar nützliche Links:
Gründerschiff – Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit der Geschäftsidee
Fuer-Gruender -> Geschäftsidee
b. Der richtige Mantel
Ist die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts die richtige Gesellschaftsform oder eignet sich eine andere Form besser (z.B. GmbH, OHG (offene Handelsgesellschaft), KG oder auch ausländische Formen wie Limited). Mache dir dazu ein umfassendes Bild, aus steuerlicher, wirtschaftlicher (ins. Laufende Kosten), rechtlicher und organisatorischer Sicht.
Folgende Fragen sind dabei wichtig:
Für die GbR spricht:
- Gründung nahezu formlos und ohne großen Aufwand möglich
- Liquidation sehr einfach möglich
- Verwaltungsaufwand ist im Vergleich zu Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH) gering
Gegen die GbR spricht:
- unbeschränkte persönliche Haftung
- schwerfällige Vertretungsregelung
- lückenhafte Rechtsfähigkeit (ändert sich mit MoPeG)
- unsicherer Rechtsstatus bei Auslandsbezug (ändert sich mit MoPeG)
Wenn Du einen stark geschäftlich orientierten Ansatz hast, wäre zu überlegen, ob Du nicht besser gleich eine Personenhandelsgesellschaft gründest (mit dem MoPeG werden hier auch Möglichkeiten für die freien Berufe geschaffen – wie Ärzte, Architekten, wenn das nach dem jeweilige Berufsrecht gestattet wird). Denn sobald Du bestimmte Schwellenwerte überschreitest (Richtgröße für den Umsatz ist ca. 250.000 €, für die Zahl der Mitarbeiter fünf Mitarbeiter und für das Betriebsvermögen 100.000 €), wird deine GbR als kaufmännisch eingerichtete Geschäftseinheit angesehen und wird dann ohnehin wie eine OHG (offene Handelsgesellschaft) behandelt.
c. Das MoPeG
Zum 1.1.2024 tritt das MoPeG in Kraft und das geltende Recht für die GbR wird grundlegend modernisiert. So wird es dann eine vom Gesetz geregelte rechtsfähige GbR geben, d.h. sie wird Träger der Rechte sein und nicht die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Ebenso wird der Sitz der Gesellschaft frei wählbar sein. Die Stimmrechte werden sich nach den Beteiligungen richten und nicht mehr Pro-Kopf-sein.
Das MoPeG ist weder ein Grund, mit der Gründung zu warten noch ein Grund, mit der Gründung der GbR besonders schnell zu sein. Es ist grundsätzlich lediglich eine Aktualisierung des Gesetzes an die Fortentwicklung des GbRs durch die Gerichte mit einigen Modernisierungen.
Für bereits bestehende GbRs bietet es sich an, das Inkrafttreten des MoPeG als Anlass zu nehmen, den Gesellschaftsvertrag zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Sofern man die Rechtsfähigkeit der GbR anstrebt, bietet es sich an, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festzuhalten, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt.
Als weiteren Schritt – sowohl für neu gegründete als auch bereits bestehende GbRs – kannst Du die Gesellschaft zum 1.1.2024 in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das ist insbesondere von Bedeutung für GbRs, die Grundbesitz halten. Die Eintragung der GbR als Rechtsträger im Grundbuch kann nur erwirkt werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (= eGbR (eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)). Vermutlich dürfte sich über kurz oder lang die Eintragung einer GbR, die am Geschäftsverkehr teilnimmt, im Gesellschaftsregister etablieren, da es die Transparenz im Geschäftsverkehr deutlich erhöht.
Weitere Details zum MoPeG kannst Du u.a. in den nachfolgenden Beiträgen lesen:
ETL – 100 Fragen und Antworten zum MoPeG
Name und Sitz
Es muss ein Name für die Gesellschaft gesucht und festgelegt werden. Zulässig sind auch reine Fantasiebezeichnungen, wobei der Name allerdings nicht irreführend sein darf. Dabei sind Markenrechte und sonstige Rechte Dritter zu beachten. Es ist in der Regel möglich, den Namen mit der IHK abzuklären, um so Risiken auszuschließen. Mit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 kannst Du den Sitz einer GbR auch dann im Inland wählen, wenn die Verwaltung der Gesellschaft tatsächlich im Ausland erfolgt. Voraussetzung dafür ist die Eintragung im Gesellschaftsregister (von praktischer Bedeutung ist das vor allem für KGs mit ausländischen Komplementären).
d. Die Gesellschafter
Es muss überlegt werden, wer Gesellschafter werden soll. Sind Beteiligte minderjährig, muss u.U. ein Ergänzungspfleger bestellt werden, damit sie auch Gesellschafter werden können. Sind mehrere Gesellschafter beteiligt, bietet es sich regelmäßig auch an, eine Gesellschaftervereinbarung abzuschließen. Dort können u.a. Wettbewerbsverbote, Beiträge, Minderheitenrechte, Vetorechte vereinbart werden.
e. Gesellschaftsorgane – weitere Beteiligte
Man sollte überlegen, ob man nur die Gesellschafterversammlung als Beschlussorgan der Gesellschaft möchte oder ggf. noch weitere Organe wie Beiräte oder einen Aufsichtsrat. Falls weitere Organe gewünscht sind, sollte man überlegen, ob sie beratende, überwachende oder auch beschließende Funktion haben und mit welchen Personen diese Organe besetzt werden sollen.
f. Laufende Kosten, Verbindlichkeiten, Persönliche Haftung
Für die laufenden Kosten und deren Verbindlichkeiten aus Geschäften haftet jeder Gesellschafter den Gläubigern in voller Höhe. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern zur Festlegung von Haftungsquoten wirken nur zwischen den Gesellschaftern, können aber keine Haftungsbeschränkung gegenüber dem Gläubiger begründen.
Es empfiehlt sich daher:
- sehr genau zu überlegen, mit wem man zusammen eine GbR begründet
- die laufenden Kosten und Verbindlichkeiten eng zu überwachen
- die Vertretungsregelung genau zu überdenken und im Gesellschaftsvertrag zu regeln, denn die wirksame Vertretung der Gesellschaft begründet Verbindlichkeiten, für die man persönlich haftet.
g. Geschäftsführer
Nach dem Gesetz ist jeder Gesellschafter zugleich Geschäftsführer. Das kann im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt sein. Ebenso kann man die Vertretungsmacht der Geschäftsführer dort regeln, etwa eine gemeinschaftliche Vertretung für bestimmt Geschäfte festlegen.
2. Der Gesellschaftsvertrag
Es muss ein Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet werden. Folgende rechtliche Aspekte sind dabei besonders wichtig:
- Firma (Name), Sitz und Geschäftszweck
- Geschäftsjahr (i.d.R. das Kalenderjahr)
- Beteiligungsverhältnisse (welcher Gesellschafter hält wieviel Anteile)
- Gesellschafterversammlung (Zusammenkunft, Mehrheiten für Beschlüsse)
- Dauer, Beendigung, Ausscheiden und Beitritt von Gesellschaftern
- Wie ist die Geschäftsführung geregelt?
Grundsätzlich besteht bei Personengesellschaften ein großer Gestaltungsspielraum. Wir haben im nachstehenden Mustergesellschaftsvertrag beispielhafte Regelungen zu den wesentlichen Bereichen zusammengetragen. Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen schlagen wir eine zeitgemäße Regelung vor, die auch virtuelle oder hybride Zusammenkünfte der Gesellschafter erlaubt. Bei der Frage der Vertretung sowie bei der Definition von Mehrheiten und etwaigen Vetorechten im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen wird man im Einzelfall häufig präzisere Regelungen benötigen.
3. Meldepflichten
a. Gesellschaftsregister
Zum 1.1.2024 kannst Du die GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt zum Gesellschaftsregister anmelden. Danach firmiert die GbR als eGbR (= eingetragene Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts).
b. Transparenzregister
Seit dem 1. August 2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Alle Gesellschaften sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Die Pflicht tritt zum 1.12.2022 in Kraft und ist bussgeldbewert. Die Mitteilung dieser Angaben im Transparenzregister wird sich ab 1. Januar 2024 für diejenigen Gesellschaften erledigt haben, die sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen werden und die erforderlichen Angaben dort zu den Gesellschaftern elektronisch hiterlegen
c. Umsatzsteuer
Nicht jede GbR unterliegt automatisch der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung. Häufig gilt eine GbR als Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist. Aktuell gilt man als Kleinunternehmer, wenn die Umsätze des Vorjahres nicht € 22.000 übersteigen und der erwartete Umsatz im Laufenden Jahr nicht € 50.000 übersteigt.
d. Gewerbeanmeldung
Im Rahmen der Gründung gehen die Gesellschafter der GbR gemeinsam zum Gewerbeamt und melden das Gewerbe an.Für die Anmeldung beim Gewerbeamt gibt es Formulare in jeder Stadt. Teilweise sind diese auch im Internet abrufbar. Das Gewerbeamt ist Teil der Ordnungsamtes der Stadt. Bei der Anmeldung muss der Gesellschafter auch seinen Personalausweis mitnehmen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben ist auch eine Erlaubnis des Gewerbeamtes nötig.
e. Anmeldung bei der IHK
Ist die GbR gewerbetreibender, erhält die Gesellschaft nach der Anmeldung beim Gewerbeamt einen Fragebogen von der IHK. Dieser muss ausgefüllt und an die IHK gesendet werden, um die Gesellschaft bei der IHK anzumelden.
f. Kontoführende Bank
Der Geschäftsführer muss für die Eröffnung eines Gesellschaftskontos die wirtschaftlich Berechtigten und das Bestehen der Gesellschaft offenlegen (KYC Check). Vermutlich werden Banken bei der Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten die GbRs anhalten, sich mit Inkrafttreten des MoPeG in dsa Gesellschaftsregister einzutragen.
g. Berufsgenossenschaft
Sofern der Geschäftszweck ein Beruf ist, für den eine Berufsgenossenschaft besteht (beispielsweise Schreinerei) und Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen.
h. Betriebsnummer und Meldungen bei der Krankenkasse
Werden in der GbR Arbeitnehmer beschäftigt, muss bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragt werden und die Beschäftigung der Arbeitnehmer muss bei der Krankenkasse angemeldet werden, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt wind.
i. Versicherungen
Es sollte geprüft werden, welche Versicherungen abgeschlossen werden sollen, z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung.
4. Geschäftstätigkeit
Für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer GbR empfiehlt sich folgendes:
Es sollte eine Firmenadresse eingerichtet werden. Es sollten Geschäftspapiere als Vorlagen für die geschäftliche Korrespondenz erstellt werden. Enthalten sein sollten dort Firma, Rechtsform, Sitz, Nummer des Gesellschaftsregisters und Registergericht (sobald die Eintragung nach dem MoPeG erfolgt ist) sowie alle Geschäftsführer mit Titel, Vor- und Nachnamen.
Es sollte eine E-Mail-Adresse und eine E-Mail-Signatur eingerichtet werden.
Es wird empfohlen, eine Webseite mit Impressum, AGBs und einer Datenschutzerklärung zu erstellen.
5. Erstellung einer Eröffnungsbilanz
Für das Finanzamt muss man auch für die GbR eine Eröffnungsbilanz erstellen. Stichtag ist dabei i.d.R. die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Eröffnungsbilanz selbst unterliegt keiner Prüfungspflicht, muss aber gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung einer späteren Jahresbilanz geprüft werden.
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