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Heute beschäftigen wir uns mit dem eingetragenen Verein, und zwar in der Hauptform, dem nicht-wirtschaftlichen oder auch gemeinnützigen bzw. idealen eingetragenen Verein.
1. Warum soll ich überhaupt einen gemeinnützigen Verein gründen?
a) Systematik im BGB
Der Verein ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 21ff. geregelt. Als Grundfall ist in § 21 BGB der nicht-wirtschaftliche Verein genannt. Durch Eintragung im Vereinsregister (Verfahren und Voraussetzungen sind geregelt in den §§ 55ff. BGB). Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig erfolgt durch das zuständige Finanzamt nach der Eintragung.
In § 22 BGB ist der wirtschaftliche Verein geregelt, für dessen Gründung die Zustimmung einer Landesbehörde erforderlich ist. I.d.R. lehnen die Behörden den Antrag mit der Begründung ab, dass andere Formen, wie beispielsweise eine GbR oder auch eine UG zur Verfügung stehen, um sich wirtschaftlich zu betätigen. Mehr erfahren kannst Du in einem interessanter Veröffentlichung von Detlef Grumbach und Burchard Bösche Wirtschaftliche Vereine, herausgegeben in 2010 vom Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V.).
b) Gemeinnütziger Verein
Wenn ich mit anderen gemeinsame Interessen habe, kann ich mich mit ihnen in einer Gruppe zusammenschließen. Das kann informell in Social Media Gruppen, Arbeitskreisen, Diskussionsrunden erfolgen oder in rechtlicher Form als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts oder auch als Verein, i.d.R. in der Form des eingetragenen Vereins.
Auf den eingetragenen Verein als Organisationsmittel wird zurückgegriffen, wenn es eine größere Zahl von Personen ist, die sich zusammenschließen, mindestens sieben Personen bei der Gründung, und wenn die Mitgliedschaft grundsätzlich für weitere Personen möglich ist und der Zusammenschluss auch dann bestehen bleiben soll, wenn Mitglieder ausscheiden. Die Struktur eignet sich für alle Arten von Zielrichtungen, wie Sport, Kultur, Soziales, Bildung, Interessenvertretungen.
Der eingetragene Verein bietet einige sehr wichtige Möglichkeiten:
- Rechtsfähigkeit: Der eingetragene Verein ist eine Körperschaft und damit eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist und als Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnimmt, unabhängig vom jeweiligen Bestand der Mitglieder.
- Haftungsbeschränkungen: Der Verein haftet für seine Organe und Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit. Zudem will der Gesetzgeber unentgeltlich tätige Organe und Mitglieder nach Möglichkeit von persönlicher Haftung freistellen (vgl. dazu §§ 31, 31a, 31b BGB)
- Staatliche Förderung gemeinnütziger Initiativen
- geringe Gründungskosten
- Vielzahl von Fördermitteln, Zuschüssen und Zuwendungen
- gesetzlicher Versicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Mitglieder
- Steuerlicher Vergünstigungen (Freibeträge, Spendenbescheinigungen)
2. Wie geht eine Gründung?
a) Vorbereitungshandlungen
Bevor Du den Gründungsakt angehen kannst, solltest du folgende Tätigkeiten abgeschlossen haben:
- Wer macht mit? Du musst mindestens sieben Gründungsmitglieder haben, um einen eingetragenen Verein gründen zu können (§ 56 BGB). Auch Kinder können (Gründungs-)Mitglieder sein (unter sieben Jahren müssen die Eltern für sie den Beitritt erklären, unter 18 Jahren müssen die Eltern i.d.R. einwilligen).
- Wie heißen wir, was tun wir und wo findest Du uns? Damit du den Verein anmelden kannst, brauchst Du einen Namen, musst den Zweck beschreiben und einen Sitz (Zustelladresse) haben (vgl. § 57 BGB) I.d.R. gehen Vereine auch online. Achte darauf, dass Impressum und Datenschutz stimmen und keine Urheberrechte verletzt werden (Bilder/ Texte).
- Wer macht was? Du brauchst für den Verein einen Vorstand. Häufig besteht der Vorstand aus drei Personen: Erster Vorstand, Stellvertretender Vorstand und Schatzmeister. In jedem Fall muss in der Gründungssitzung zumindest eine Person zum Vorstand bestellt werden.
- Wie sind die Vereinsregeln? Ein eingetragener Verein braucht eine Satzung. Diese sollte vor der Gründungssitzung vereinbart sein. In § 58 BGB ist ein Soll-Katalog vom Mindestinhalten der Satzung. Nachstehend ist ein Muster, das Du an die Bedürfnisse deines Vereins angepasst werden kann und mit den Beteiligten vor dem Gründungsakt erörtert und abgestimmt sein muss.
Natürlich gibt es noch vieles andere zu tun, wie Erstellung eines Logos, Werbung von MItgliedern, Anmietung und Aufbereitung von Räumlichkeiten/ Sportanlagen, Vorbereitung von Anmeldungen. Vieles davon kann bereits vor der Gründungssitzung angegangen werden. Es kann aber auch noch danach geschehen.
Hier ist unser Muster für die Gründungssatzung, enthält auch eine Regelung zur Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle oder hybride Versammlung:
b) Gründungsversammlung
Haben sich sieben Mitstreiter gefunden und sich über Grundsätzliches verständigt (vgl. oben unter 2 a), können sie in einer Gründungsversammlung den Verein gründen. Das läuft i.d.R. so ab:
Einladung zur Gründungsversammlung
Ein Person aus dem Kreis der Gründungsmitglieder schickt eine Einladung an die anderen Gründungsmitglieder. Es gibt dafür keine besonderen Formerfordernisse. Wir empfehlen aber, die Einladung schriftlich mit angemessener Frist zu versenden. Der Einladung sollte eine Tagesordnung und die Tagunsunterlagen (i.d.R. nur die Satzung, man kann aber auch bereits weitere Dokumente beifügen, wie beispielsweise die Geschäftsordnungen für Vorstand, Beirat, etc.
Ablauf der Gründungsversammlung
Folgender Ablauf, der auch in der Tagesordnung zu dokumentieren ist, hat sich bewährt:
- Begrüßung. I.d.R. begrüßt die Teilnehmer die Person, die eingeladen hat.
- Anwesenheit. Es muss festgestellt werden, dass mindestens sieben Gründungsmitglieder anwesend sind. Es empfiehlt sich, das in einer Teilnehmerliste zu dokumentieren, die von jedem Gründungsteilnehmer unterschrieben wird und diese Liste dem Gründungsprotokoll beizufügen.
- Versammlungsleiter, Protokollführer. Formlos können sich die Beteiligten auf einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer (kann auch dieselbe Person sein) verständigen. die einfache Mehrheit (wer die meisten Stimmen hat) genügt.
- Gründungsbeschluss: Der Versammlungsleiter verliest den Gründungsbeschluss und bittet die Anwesenden darüber abzustimmen (i.d.R. durch Handzeichen). Alle Gründungsmitglieder müssen den Gründungsbeschluss unterzeichnen.
- Bestellung des Vorstandes: Im Anschluss an den Gründungsakt wird ein Vorstand bestellt. Auch dies sollte in der Gründungsversammlung eine Formalie sein. Die Ernennung erfolgt dann formlos per Handzeichen. Das Abstimmungsergebnis und die Annahme der Wahl durch den Vorstand sollte dokumentiert werden.
Nach der Bestellung des Vorstandes sind die gesetzlichen Mindestvorgaben für die Vereinsgründung erfüllt und die Gründungsversammlung kann beendet werden. Natürlich steht es den Beteiligten frei, noch weiter Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, die sich mit anderen Aspekten der Vereinsgründung befassen oder bereits die Aktivitäten betreffen.
Der Ablauf der Versammlung ist in einem Protokoll vom Protokollführer festzuhalten. Insbesondere ist es wichtig, die Anwesenheiten, die Bestellung von Versammlungsleiter und Protokollführer und die Abstimmungsergebnisse im Protokoll aufzunehmen, Beginn und Ende der Sitzung zu erfassen. Dem Gründungsprotokoll werden Gründungssatzung, Beschlüsse und ggf. auch die Teilnehmerliste beigefügt. Anschließend wird das Protokoll vom Protokollführer und Versammlungsleiter und den anderen Gründungsmitgliedern unterzeichnet. Es sollte durch die Unterschrift des gewählten Vorstandes auch die Annahme der Wahl zum Vorstand dokumentiert werden.
Das Protokoll wird an die Anwesenden verteilt (ggf. auch durch (elektronischen) Versand).
Einen guten Einblick zu den Anforderungen an die Gründung aus Sicht des Registergerichts findest du beispielsweise bei Register – Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen.
Hier findest Du unsere Muster für die Einladung zur Gründung und das Gründungsprotokoll:
Exkurs – Virtuelle Vereinsgründungen
In der einschlägigen Literatur wird anlässlich der Corona Pandemie (vgl. dazu auch den Artikel 2 § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, der sich mit Onlineversammlungen beschäftigt) viel diskutiert über virtuelle Mitgliederversammlungen, aber wenig über virtuelle Gründungsversammlungen.
Grundsätzlich wird die virtuelle Gründungsversammlung für möglich gehalten. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen die selben, wie bei der Präsenzgründungsvesammlung. Das bedeutet, dass nach der Durchführung der Versammlung noch das Gründungsprotokoll im Umlaufverfahren von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden muss. Erst dann kann die virtuelle Gründung eingereicht werden.
In Bezug auf die Software, insbesondere das Videokonferenzsystem werden in der Literatur im Netz nur vage Andeutungen gemacht, dass dieses bestimmte Anforderungen erfüllen müsse und das es datenschutzkonform sein muss. Eine Frage, die sich stellen könnte, ist, ob die Videokonferenz aufgezeichnet werden muss und dem Gericht (auf Anfrage) zur Verfügung gestellt werden muss. Für eine Aufzeichnung der Videokonferenz wäre in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Gründungsmitglieder einzuholen.
Da es aktuell nur wenige Erfahrungswerte aktuell zu diesem Thema gibt, bietet es sich an, wenn man eine virtuelle Gründung beabsichtigt, vor einer Gründung das Thema virtuelle Gründung mit dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts zu besprechen.
c) Anmeldungen
Vereinsregister – e.V.
Die Gründung des Vereins muss zum Vereinsregister angemeldet werden und dort eingetragen werden, damit der Verein rechtsfähig wird und den Zusatz e.V. (= eingetragener Verein) tragen darf.
Der bestellte Vorstand muss beim Amtsgericht zum Vereinsregister folgende Unterlagen einreichen:
- Anmeldeschreiben mit den beglaubigten Unterschriften
- Gründungssatzung
- Unterschriebenes Gründungsprotokoll (muss von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden, um die Mindestgründerzahl zu dokumentieren – es empfiehlt sich, auch noch eine Teilnehmerliste beizufügen, die von allen Teilnehmer unterschrieben wird)
Für die Eintragung prüft das Amtsgericht die Einhaltung der §§ 56 – 59 BGB. Es kann die Anmeldung zurückweisen, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind (§ 60 BGB).
In der Regel findest Du Antragsmuster der zuständigen Behörden im Internet (vgl. für Hessen – Register – Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen).
Finanzamt – Gemeinnützigkeit
Nach Eintragung in das Vereinsregister kann der Vorstand des Vereins den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen. Folgende Unterlagen müssen dem Finanzamt vorgelegt werden:
- Nachweis der Eintragung (durch Vorlage eines Auszugs aus dem Vereinsregister – wird vom Amtsgericht zugeschickt, wenn die Eintragung erfolgt ist) – ansonsten kann man auch Online einen Auszug beantragen:
- Gründungsprotokoll,
- die Satzung.
Ein Verein (= nicht-wirtschaftlicher Verein) ist nur gemeinnützig, wenn ein Antrag auf Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt gestellt wird und dieser vom Finanzamt bestätigt wird.
Die steuerlichen Vorteile (teilweise sind Einnahmen des Vereins körperschafts – und gewerbesteuersteuerfrei, ermäßigte Umsatzsteuer auf bestimmte Leistungen und die Möglichkeit, Spendenquittungen zu erstellen, die von den Spendern steuerlich abgesetzt werden können), müssen gegen die Nachteile (Auflagen für die Mittelverwendung, den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung, Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder, Gebundenheit des Vermögens bei Auflösung des Vereins, gesteigerte Buchführungspflichten) abgewogen werden.
Sofern man den Verein als gemeinnützig anerkennen lassen will, sollte man die Satzung dem Finanzamt zur Prüfung vorlegen, bevor man sie im Vereinsregister eintragen lässt. Etwaige Beanstandungen des Finanzamts können dann noch vor Eintragung berücksichtigt werden. Andernfalls könnte eine kosten- und zeitaufwändige Satzungsänderung erforderlich sein.
Beispiele für den Antrag auf Gemeinnützigkeit findest Du im Netz. Insbesondere die Sportverbände sind hier aktiv, wie beispielsweise der Landessportverband Sachsen.
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