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Heute beschäftigen wir uns in unserer E-Commerce-Reihe mit den gewerblichen Schutzrechten, wie Markenrechte oder Gebrauchsmuster. Über die Domain als Schutzrecht haben wir bereits letzte Woche berichtet. Das Urheberrecht wird nächste Woche in einem gesonderten Artikel vorgestellt. Du erfährst hier, wie du deine Schutzrechte schützt und worauf du achten musst, um nicht die Schutzrechte der anderen zu verletzen. Viel Spaß bei der Lektüre.
Folgende Themen werden wir bearbeiten:
1. Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es?
Neben der Domain gibt es folgende gewerbliche Schutzrechte:
- Gebrauchsmuster
- Patente
- Topografien (mikroelektronische Halbleitererzeugnisse)
- eingetragene Designs
- Marken
Diese Schutzrechte sind im Gegensatz zum Urheberrecht eintragungsfähig. Die Besonderheiten des Urheberrechts werden nächste Woche in einem separaten Artikel erörtert.
1.1 Technische Schutzrechte
Gebrauchsmuster, Patente und Topografien (dreidimensionale Struktur eines Halbleitererzeugnisses, ähnelt dem Gebrauchsmuster) können mit dem Begriff technische Schutzrechte zusammengefasst werden. Der Schöpfer dieser Rechte hat die Schutzrechte in einem technischen Prozess mit erfinderischen Leistungen entwickelt. Das Schutzrecht ist das Produkt oder ein wesentlicher Teil des Produktes, dass er entwickelt hat und gewerblich nutzen will. Die Laufzeit dieser Rechte ist begrenzt. Sie beträgt bei bei Patenten 20 Jahre und bei Gebrauchsmustern und Topografien 10 Jahre.
Um besser zu verstehen, was die genaue Eigenart dieser Schutzrechte ist, verweisen wir auf die Webseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Hier gibt es Merkblätter für die Anmeldung dieser Rechte, in denen Inhalt und Anmeldeverfahren erläutert werden:
1.2 Eingetragene Designs
Bei Designs (auch bekannt als Geschmacksmuster) steht die Form- und Farbgebung eines Produktes im Vordergrund. Die schützenswerten Aspekte der Entwicklung sind gestalterischer Art. Sie zeigen sich unmittelbar im Erscheinungsbild des entwickelten Produktes. Durch das Design hebt sich das entwickelte Produkt von anderen Produkten ab. Nähere Details zu diesem Schutzrecht findest Du ebenfalls beim DPMA:
1.3 Marken
Im Gegensatz zu den technischen Schutzrechten sind Marken Schutzrechte, die darauf zielen, die vertriebenen Waren oder Dienstleistungen zu begleiten und ihnen durch die Marke einen unverwechselbaren Charakter zu geben, durch den sich die Waren oder Dienstleistungen von anderen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden (vgl. § 3 Markengesetz – MarkenG).
Im Markengesetz werden neben den Marken als schützbare Rechte die geschäftlichen Bezeichnungen sowie geografische Herkunftsangaben genannt. Geschäftliche Bezeichnungen sind die Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr des Geschäftsbetriebs als Name, Firma oder besondere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes oder des Unternehmens genutzt werden oder die Werkstitel, die für Druckschriften, Film-, Ton- oder Bühnenwerke oder sonstige Werke benutzt werden (vgl. § 5 MarkenG).
Du kannst also Deinen Unternehmensnamen, etwaige Logos (z.B. eine Bild-Wort-Marke), Slogans als Marke schützen lassen. Sogar Deinen Domainnamen kannst Du als Marke schützen lassen.
Der Schutz wird im Rahmen von sogenannten Klassen erteilt. Eine Klasse bezeichnet jeweils einen bestimmten geschäftlichen Tätigkeitsschwerpunkt. Es kann sein, dass die Tätigkeit eines Unternehmens unter mehrer Klassen fällt. Wer beispielsweise alkoholische und nicht alkoholische Getränke, Tabak, Kaffee und Tee vertreibt, müsste seine Marken für die Klassen 30, 32, 33 und 34 registrieren lassen, also in vier Klassen schützen lassen. Die Liste mit der empfohlenen Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen der DPMA kannst Du hier sehen:
Die entwickelten Marken können unbegrenzte Zeit geschützt werden. Allerdings muss der durch Eintragung in das Markenregister erzielte Schutz alle 10 Jahre erneuert werden.
Mehr Details zu Marken kannst Du hier erfahren:
2. Wie registriere ich mein Schutzrecht?
Die verschiedenen Schutzrechte können bei nationalen und internationalen Behörden angemeldet werden, um nationalen und internationalen Schutz zu erhalten.
Bitte beachte, dass die Behörden i.d.R. nur eine formale Prüfung der Schutzrechte vornehmen, d.h. ob die formalen Voraussetzungen für eine Registrierung als Schutzrecht erfüllt sind – lediglich bei Patenten erfolgt auch eine inhaltliche Prüfung durch die Behörde. Das bedeutet, dass eine Registrierung noch keine Gewähr für den Schutz des angemeldeten Rechts bietet.
So ist ein typisches Schutzhindernis die Priorität anderer, bereits bestehender, i.d.R. bereits eingetragener Schutzrechte, sei es im Inland oder im Ausland.
Eine Eintragung des angemeldeten Schutzrechtes unterbleibt, wenn ein absolutes Schutzhindernis durch die Behörde festgestellt wird, wie beispielsweise bei Marken das Fehlen von Unterscheidungskraft oder die Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. dazu § 8 MarkenG).
Die Anmeldung und Registrierung eines Schutzrechtes ist anspruchsvoll. Die Unterstützung durch einen fachkundigen Anwalt wird empfohlen.
2.1 Nationale Registrierung
Um dein technisches Schutzrecht, dein Design oder die Marke zu schützen, musst Du das Schutzrecht in einem Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden.
Es gibt jeweils eigene Anmeldeverfahren für die verschiedenen Schutzrechte. Das DPMA bearbeitet die Anmeldungen primär in formaler Hinsicht. Lediglich bei Patenten nimmt es eine inhaltliche Prüfung vor und bei Markenanmeldungen untersucht es die Schutzfähigkeit (nicht jedoch, ob es bereits eingetragene, geschützte Marken gibt, deren Schutzrechte Vorrang haben).
Für den Prüfungsumfang der Behörde bei einer Anmeldung verweisen wir auf den Überblick des DPMA:
Bei dem DPMA findest Du nützliche Hinweise zur Anmeldung und die erforderlichen Formulare. Einen Einstieg geben dir die Links in 1.1, 1.2 und 1.3.
2.2 EU-Registrierung
Patente
Für Patente gibt es einen einheitlichen Anmeldeprozess für die EU. Der Antrag kann beim Europäischen Patentamt mit Sitz in München (EPA) gestellt werden. Details zur Anmeldung erfährst Du hier:
Allerdings erfolgt der Patentschutz jeweils national mit der Registrierung in den einzelnen EU-Staaten. Ab 2022 wird es voraussichtlich das Einheitspatent für die EU-Staaten geben.
Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
EU-weiten Schutz von Schutzrechten gibt es für Marken (Gemeinschaftsmarken) sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster (=Designs) beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum mit Sitz in Alicante, Spanien (EUIPO). Details zur Registrierung erfährst Du hier:
Gebrauchsmuster
Für Gebrauchsmuster gibt es kein EU-weites Anmeldeverfahren.
Vereinigtes Königreich – Brexit
Für das Vereinigte Königreich gibt es Übergangsregelungen, die den weiteren Schutz bestehende Schutzrechte nach dem Vollzug des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU regen. Details dazu kannst Du hier nachlesen:
2.3 Internationale Registrierung
Die internationale Registrierung von Schutzrechten kannst Du in vielen Fällen über das DPMA einleiten.
Patente
Bei Patenten machst Du eine internationale Patentanmeldung beim DPMA, die den Antrag an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) übermittelt. Die WIPO orchestriert dann die internationale Anmeldung. Zunächst wird eine Recherche durchgeführt und auf Antrag eine Vorprüfung in den einzelnen Staaten. Für die Registrierung in den einzelnen Staaten musst Du nach der Vorprüfung jeweils noch ein Anmeldeverfahren in den einzelnen Staaten durchführen. Vgl. die Hinweise bei der DPMA:
Marken
Bei Marken lässt Du eine Basismarke in Deutschland bzw. der EU registrieren und erweiterst dann den Schutz für dieses Recht im Ausland. Dazu stellst Du einen Antrag beim DPMA für die Registrierung des Schutzrechts im internationalen Register bei der WIPO. Die Marke ist in den gewünschten Ländern geschützt, wenn die nationalen Behörden nicht innerhalb eines Jahres der Registrierung im internationalen Markenregister widersprechen.
Designs
Ein Design kannst Du direkt bei der WIPO anmelden und in ein Internationales Register aufnehmen lassen. Die WIPO hat dafür ein eigenes Verfahren. Um dieses zu nutzen musst Du zum WIPO Portal gehen und dich anmelden, ggf. vorher ein Konto bei bei der WIPO einrichten.
3. Was kostet die Registrierung von Schutzrechten?
3.1 Nationale Registrierung
Patente
Die elektronischen Anmeldegebühren für bis zu 10 Patentansprüche belaufen sich auf 40 €. Weitere 20 € fallen an pro weiteren angemeldeten Patentanspruch.
Die Gebühr für einen Rechercheantrag beläuft sich auf 300 € und die Prüfungsgebühr für das DPMA auf 150 €.
Hinzu kommen schließlich Jahresgebühren für das Patent ab dem dritten Jahr. Sie beginnen bei 70 € pro Jahr und steigern sich, je länger der Patentschutz läuft.
Gebrauchsmuster
Die elektronischen Anmeldegebühren für ein Gebauchsmuster belaufen sich auf 30 €.
Die Gebühr für einen Rechercheantrag beläuft sich auf 250 €.
Hinzu kommen Aufrechterhaltungsgebühren für das Gebrauchsmuster, nach 3 Jahren 210 €, nach 6 Jahren 350 € und nach 8 Jahren 530 €. Die Aufrechterhaltungsgebühren müssen unaufgefordert gezahlt werden, damit der Schutz erhalten bleibt.
Marken
Die Anmeldekosten bei dpma belaufen sich auf 300 € bzw. bei einer elektronischen Anmeldung 290 €. Darin enthalten ist die Registrierung von bis zu drei Klassen. Für jede weitere Klasse fallen 100 € extra an.
Nach zehn Jahren zahlst Du eine Verlängerungsgebühr von aktuell 750 € und 260 € für jede weiter Klasse ab der vierten Klasse.
Designs
Die elektronischen Anmeldegebühren für ein Design belaufen sich auf 60 €. Meldet man mehrere Designs an, kann man mit einer Sammelanmeldung Kosten sparen (je Design nur Kosten von 6 € mindestens jedoch 60 €).
Hinzu kommen Aufrechterhaltungsgebühren für jedes Design, für das 6. bis 10 Schutzjahr 90 €, für das 11. bis 15. Schutzjahr 120 €, für das 16. bis 20. Schutzjahr 150 € und für das 21. bis 25. Schutzjahr 180 €. Die Aufrechterhaltungsgebühren müssen unaufgefordert gezahlt werden, damit der Schutz erhalten bleibt.
Anwaltskosten
Neben den Gebühren der Behörde fallen Anwaltskosten an, wenn man die Dienste eines Anwalts für die Anmeldung in Anspruch nimmt. Es werden häufig günstige “All-in-Gebühren” angeboten, die teilweise unter 200 € liegen. Tatsache ist aber, dass eine Beratung meist mehr kostet oder eben inhaltlich nicht das abdeckt, was ein Anwalt vernünftigerweise mit seiner Beratung abdecken sollte. Neben der Anmeldung gehört dazu eine Recherche und eine Beratung zu den Rechercheergebnissen. Realistischer dürften Gebühren um die 500 bis 1000 € sein.
3.2 EU-Registrierung
Patent
Für die EU wird es voraussichtlich ab 2022 das Einheitspatent geben. Aktuell gibt es die Gemeinschaftsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design).
Gemeinschaftsmarke
Die Kosten für die Online-Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bei der EUIPO liegen bei € 850 für eine Klasse. Für eine zweite Klasse kommen 50 € hinzu. Ab der dritten Klasse kommen € 150 für jede weitere Klasse hinzu.
Diese Gebühren sind auch im Falle einer Verlängerung der Unionsmarke nach zehn Jahren zu bezahlen.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Die Kosten für die Online-Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei der EUIPO liegen bei € 350.
Um den Schutz für das Geschmacksmuster zu verlängern sind nach den ersten fünf Jahren 90 €, nach den zweiten fünf Jahren 120 €, nach den dritten fünf Jahren 150 € und nach den vierten fünf Jahren 180 € an Gebühren an das EUIPO zu zahlen.
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten für die Begleitung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke dürften i.d.R. höher liegen als die Kosten für die Anmeldung einer rein nationalen Marke. Je nach Intensität der Recherche können mehrere 1000 € Kosten anfallen.
3.3 Internationale Registrierung
Die Kosten für die internationale Registrierung von gewerblichen Schutzrechten sind etwas unübersichtlicher.
Es können sowohl bei der DPMA Kosten anfallen, wenn dort das Verfahren initiiert wird, als auch bei internationalen Behörden, wie der WIPO und bei den nationalen ausländischen Behörden. Zu den reinen Anmelde und ggf. Recherchekosten können weitere Kosten für anfallende Jahresgebühren bzw. Aufrechterhaltungsgebühren hinzukommen. Schließlich fallen i.d.R. auch noch Anwaltskosten an.
Wir empfehlen dir bei einer Recherche, dir zunächst darüber Gedanken zu machen, wo Du das Schutzrecht registrieren möchtest und dann auf den einschlägigen Webseiten, der DPMA, der EPA, der WIPO, ggf. den involvierten ausländischen Behörden zu recherchieren. Zudem solltest Du dir eine Kostenschätzung einer Anwaltskanzlei für anfallende Anmeldungsgebühren, laufende Gebühren und anfallende Beratungsgebühren einholen.
3.4 Unseriöse Kostenrechnungen
Wenn Du ein Schutzrecht anmeldest, insbesondere bei der EU oder in einem ausländischen Register, erhältst Du bisweilen Gebührenrechnungen, die sich auf das von dir angemeldete Schutzrecht beziehen, tatsächlich aber von Dritten unbefugt gestellt werden.
Prüfe immer ganz genau, ob die eingehende Gebührenrechnung zutreffend ist oder ob dir unbefugt ein Dritter eine gefälschte Gebührrechnung zugestellt hat. Entsprechende Warnhinweise findest Du auch auf den offiziellen Webseiten von DPMA und EUIPO.
4. Wie schütze ich mich bei Verletzungen meiner Schutzrechte?
4.1 Allgemeine Hinweise
Jede Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes sollte zunächst einmal recherchiert und gewürdigt werden. Meist bietet es sich an, bereits in dieser Phase einen Anwalt hinzuzuziehen, um Art und Umfang der Schutzrechtsverletzung festzustellen, rechtlich zu würdigen und etwaige rechtliche Schritte zu erörtern.
Natürlich kannst Du zunächst das Gespräch mit dem Verletzer suchen und möglicherweise eine gütliche Einigung ohne Rechtsschritte erzielen.
4.2 Welche Ansprüche habe ich?
Grundsätzlich sind die möglichen Ansprüche bei Schutzrechtsverletzungen gleich gestaltet.
Zunächst einmal kann man mit einer Abmahnung gegen die Rechtsverletzung vorgehen und diese mit einem strafbewährten Unterlassungsanspruch und einer Verpflichtungserklärung verbinden, in welcher der Verletzer für sein rechtswidriges Verhalten abgemahnt wird, sich verpflichten muss, dass rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen und im Falle der Nichtbeachtung eine bestimmte, in dem Abmahnschreiben festgelegte Summe als Strafe für eine Zuwiderhandlung zu zahlen hat. Zudem kannst Du ein Auskunftsverlangen an den Verletzer richten, um die erforderlichen Angaben zur Berechnung des erlittenen Schadens zu erhalten.
Schutzrechtsverletzungen können auch Straftaten sein. Diese werden i.d.R. nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. In dem Strafverfahren wird der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
In dringenden Fällen kannst Du einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Gericht beantragen. Das Gericht soll dem Verletzer mit sofortiger Wirkung die Verletzung deiner Markenrechte untersagen.
Ergibt sich die Markenrechtsverletzung aus der Eintragung einer anderen Marke, welche Deine Markenrechte verletzt, kannst Du in den ersten drei Monaten nach der Eintragung einen Widerspruch gegen die Eintragung bei der zuständigen Behörde einlegen.
Klageweise kannst du deinen etwaigen Schaden (fiktive Lizenzkosten und Gewinnabschöpfung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten) und verwirkte Vertragsstrafen einklagen. Zudem kannst Du auf Beseitigung der Verletzung beklagen. Dazu kann gehören eine Löschung oder Beschränkung der Marke, eine Vernichtung von Waren und Gegenständen, welche die Schutzrechtsverletzung darstellen. Grundsätzlich musst Du vor den ordentlichen Gerichten klagen. Bei vielen Verfahren über Schutzrechtsverletzungen ist dabei das Landgericht zuständig. Damit besteht dann im Verfahren Anwaltspflicht, denn nur Anwälte dürfen vor dem Landgericht auftreten.
Eventuell gelingt auch eine außergerichtlich Einigung oder die Parteien können sich darauf verständigen, ein Schiedsgericht zu bemühen.
4.3 Welche Kosten erwarten mich?
Werden Schutzrechtsverfahren vor einem Gericht ausgetragen, wird es teuer. Bei Schutzrechtsverfahren werden i.d.R. Streitwerte von 50.000 € und mehr zugrundegelegt. Das bedeutet, dass bereits die Anwaltskosten für eine Partei sich auf mehrer Tausend € belaufen. Hinzu kommen die Gerichtskosten, die auch signifikant sind. Da für jede Partei diese Kosten ausgelöst werden, kommen schnell fünfstellige Beträge an Rechtsverfolgungskosten zusammen. Dabei muss der Unterlegene alle Kosten tragen.
4.4 Hinweise zu spezifischen Schutzrechtsverletzungen
Patentrechtsverletzungen
Gute Informationen zur Patentrechtsverletzungen, mit der Möglichkeit, die Broschüre herunterzuladen, findest Du hier:
Gebrauchsmusterverletzungen
Markenrechtsverletzungen
Eine gute Zusammenfassung der Rechtsmöglichkeiten sowie der Kosten bei Markenrechtsverletzungen findest Du hier:
Designverletzungen
Einen Überblick zu den möglichen Ansprüchen bei Designverletzungen findest Du hier:
5. Was droht mir bei Verletzung von fremden Schutzrechten?
Für die Verletzung von fremden Schutzrechten gilt grundsätzlich das gleiche wie für die Verletzung von eigenen Schutzrechten, nur mit umgekehrten Rollen.
Wenn dir eine Abmahnung wegen einer Schutzrechtsverletzung zugeschickt wird, solltest Du i.d.R. den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und sonstige Ansprüche nicht anerkennen, ohne vorher mit einem Anwalt darüber gesprochen zu haben.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche nicht gänzlich haltlos sind, ist es i.d.R. besser, eine gütliche Einigung zu finden, als in eine gerichtliche Auseinandersetzung zu gehen.
6. Was findest Du im Netz?
Einen guten Einstieg in die verschiedenen Aspekte der gewerblichen Schutzrechte findest Du hier:
FAQ-Liste zum Markenrecht:
E-Commerce-Branding:
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