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Mit dem Impressum beginnt unsere neue Reihe zum E-Commerce.
In wöchentlichem Rhythmus erörtern wir verschiedene rechtliche Bereiche des E-Commerce.
Schwerpunkt sind Verbraucherrecht, gewerbliche Schutzrechte und Datenschutz.
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Folgendes werden wir behandeln:
1. Was ist das Impressum?
Das Impressum war ursprünglich nur im Bereich des Verlags- und Pressewesen von Bedeutung. Es enthielt in einem Buch oder einem Presseerzeugnis die erforderlichen Angaben des Urheberrechts und weitere Angaben zur Kategorisierung und Zitierung des Werks.
Mit der Ausbreitung des Internets ist das Impressum relevant geworden für Webseiten. Es besteht die gesetzliche Pflicht für jeden Händler, der Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet bestimmte Informationen deutlich sichtbar auf seiner Webseite aufzuführen.
2. Wann brauchst Du ein Impressum?
Im Gesetz ist als Voraussetzung für die Impressumspflicht genannt, dass der Anbieter von Telemediendiensten (u.a. Webseite) geschäftsmäßig handeln muss.
Die Rechtsprechung nimmt ein geschäftsmäßiges handeln an, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet sind oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist werden (vgl. OLG Hamburg Urteil v. 03.04.2007 – Az. 3 W 64/07).
Entgeltlichkeit der Dienste ist ein sicheres Zeichen für geschäftsmäßiges Handeln.
Aber auch unentgeltliche Dienste über Telemedien, wenn sie durch Werbung oder Verfolgung bestimmter wirtschaftlicher Interessen gekennzeichnet sind, gelten als geschäftsmäßig.
Unter diesen Prämissen können auch Betreiber privater Websites geschäftsmäßig handeln.
Wir empfehlen: Sofern man seine Webseite an die Öffentlichkeit richtet, sollte man ein Impressum anlegen. Dann ist man auf der sicheren Seite.
Für den E-Commerce gilt: Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, braucht ein Impressum und muss dort bestimmte Informationen (§ 5 Telemediengesetz (TMG)) bereit halten.
Das Impressum muss an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, § 5 Telemediengesetz (TMG).
3. Welchen Inhalt muss das Impressum haben?
Gesetzliche Grundlage sind § 5 TelemedienGesetz (TMG) und § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).
3.1 Beispiel für ein Impressum
Das Impressum der Worklean GmbH sieht wie folgt aus:
Worklean GmbH
vertreten durch Geschäftsführer Dr. Oliver Waldburg
Kaiserstraße 13
60311 Frankfurt am Main
Mobil: +49 151 2829 2080
E-Mail: oliver.waldburg@worklean.com
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Frankfurt unter
HRB 107525
USt.-ID DE312188569
Finanzamt Frankfurt am Main
Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV ist Dr. Oliver Waldburg
3.2 Analyse
In nachfolgender Tabelle ordnen wir das Impressum den einzelnen Vorschriften in § 5 TMG zu.
Vorschriften die nicht anwendbar sind auf die Worklean GmbH werden ebenfalls angegeben. Das entsprechende Kästchen ist dann für Worklean leer.
Im Anschluss an die Übersicht werden diese Fälle erörtert und jeweils Beispiele angeführt.
Impressum der Worklean GmbH | Angaben | TMG | |
1. | Worklean GmbH | Name | § 5 Abs. 1 Nr. 1 und |
2. | E-Mail: oliver.waldburg@worklean.com; support@worklean.com | Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahmen | § 5 Abs. 1 Nr. 2 |
3. | ----- | Bei Diensten, die der behördlichen Zulassung bedürfen, Angaben zur Aufsichtsbehörde. | § 5 Abs. 1 Nr. 3 |
4. | eingetragen im Handelsregister des | Handelsregister bei dem das Unternehmen eingetragen ist (alternativ Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister) | § 5 Abs. 1 Nr. 4 |
5. | ----- | Angebotener Dienst ist reglementierter Beruf i.S.d. Art. 1 d) der Richtlinie (89/48/EWG) oder Art. 1 f) der Richtlinie (92/51/EWG). In diesen Fällen müssen verschieden Angaben zur Kammerzugehörigkeit, gesetzl. Berufsbezeichnung und der berufsrechtl. Regelungen gemacht werden. | § 5 Abs. 1 Nr. 5 |
Erläuterungen und Beispiele zur vorstehenden Tabelle
Unter Punkt 3: Behördlich zugelassene Dienste (zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG)
Das betrifft insb. Berufe, die nach §§ 34cff. GewO angemeldet werden müssen; beispielhaft seien erwähnt: Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter; gilt aber auch für Branchen, die nach anderen Gesetzen zulassungspflichtig sind wie beispielsweise Gastrononmiebetrieb nach dem GastG oder Transportgewerbe nach dem PBefG. Es muss dann als zuständige Aufsichtsbehörde die für die Aufsicht am Sitz des Betriebes zuständige Behörde angegeben werden. Bei Sitzverlegung muss das angepasst werden.
Beispielhafte Angabe im Impressum für einen in Frankfurt am Main anssässigen Immobilienmakler:
Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO durch die Stadt Frankfurt am Main
Aufsichtsbehörde: Ordnungsamt, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main (http://www.ordnungsamt.frankfurt.de)
Unter Punkt 5: Reglementierte Berufe i.S.d. der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG (zu § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG)
Es geht um reglementierte Berufe, deren Ausübung bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen unterliegen, wie Zugehörigkeit zu einer Kammer, Absolvierung einer bestimmten Ausbildung und geschützte Berufsbezeichnung. Dazu gehören u.a. Handwerksberufe mit geschützten Bezeichnungen, Rechtsanwälte, Steuerprüfer, Ärzte, Apotheker, Heilberufe).
Hier ein paar Beispiele für das Impressum:
Beispiel 1: Apotheker in Frankfurt am Main
Geschützte Berufsbezeichnung: Apotheker
Zuständige Apothekerkammer: Landesapothekerkammer Hessen, Kuhwaldstraße 46, 60486 Frankfurt am Main (event. noch weitere Angaben zur Apothekerkammer, wie e-mail Adresse, Telefonnummer).
Berufsgesetzliche Regelungen: Apothekengesetz, Apothekenberiebsordnung, Bundes-Apothekerordnung
Beispiel 2: Rechtsanwältin in München
Berufsbezeichnung
Elisabeth Muster führt die gesetzliche Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“. Diese Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer München, Tal 323, 89331 München. Weitere Angaben unter www.rak-muenchen.de.
Berufsrechtliche Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung, Berufsordnung der Rechtsanwälte, Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft, Fachanwaltsordnung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Texte können eingesehen werden bei auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de).
Beispiel 3: Bäckermeister in Köln
Geschützte Berufsbezeichnung: Handwerksmeister.
Aufsichtsbehörde: Handwerkskammer zu Köln, Heumarkt 12, 50667 Köln, weitere Angaben bei www.hwk-koeln.de.
Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung, kann eingesehen werden unter www.gesetze-im-internet.de/hwo/
Unter Punkt 7: Liquidation (zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG)
Auflösung der Gesellschaft außerhalb der Insolvenz in einem geordneten Verfahren.
Im Impressum ist die Information beim Namen der Gesellschaft aufzunehmen:
Muster GmbH (i.L.) (i.L. steht für in Liquidation)
Unter Punkt 8: Audiovisuelle Mediendienstanbieter (zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 TMG)
Audiovisuelle Mediendienstanbieter sind zum einen das Fernsehen, zum anderen audiovisuelle Abrufmediendienste (z.B. Video-on-Demand) und Video-Sharing-Plattformen. Für die Regulierung und Aufsicht sind in der EU die Behörden des Herkunftslandes (= Land, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, zuständig). Für Anbieter, die ihren Sitz in Deutschland haben, ist das die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Anbieter seinen Sitz hat.
Beispiel: Audiovisueller Abrufmediendienst mit Sitz in Frankfurt
Sitz: Deutschland, Hessen
Zuständige Regulierungs – und Aufsichtsbehörde: Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), Wilhelmshöher Allee 262, 34131 Kassel, weitere Angaben unter www.lpr-hessen.de/navigation/impressum/
Unter Punkt 9: Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag. § 18 Abs. 2 MStV lautet:
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Der Begriff „journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte“ ist nicht näher definiert.
Nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Angebote des Telemediums müssen sowohl journalistisch als auch redaktionell gestaltet sein.
- Die Angebote müssen auf Zielgruppen zugeschnitten sein und eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, also darauf angelegt sein, am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung (in der Zielgruppe) zu wirken.
(vgl. Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25 März 2014 – 1 S 169/14 https://openjur.de/u/685139.html).
Dementsprechend kann auch schon ein Blog die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 MStV erfüllen, wenn die Artikel journalistisch aufbereitet und redaktionell bearbeitet werden und diese Beiträge an eine oder mehrere Zielgruppen gerichtet sind. Eine gewisse Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit darf dabei vorausgesetzt werden, um die Zielsetzung, auf die öffentliche Meinungsbildung (der Zielgruppe) einzuwirken, umzusetzen.
Worklean liefert regelmäßig Fachbeträge zu verschiedenen Bereichen, die aufgrund ihrer Expertise relevant sind für Unternehmen, Startups, Dienstleister und andere Einrichtungen.
4. Wo musst Du das Impressum ablegen?
Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Üblicherweise wird das Impressum als Link auf der Startseite abgelegt, entweder im Fussbereich der Webseite oder am linken oder rechten Rand. Der Link sollte die Bezeichnung „Impressum“ haben und sollte auch angezeigt werden, wenn man auf Unterwebseiten wechselt.
Wenn der Nutzer auf „Impressum“ klickt, sollte sich das Impressum öffnen und die relevante Information anzeigen, ohne dass dafür ein zusätzliches Plugin benötigt wird.
5. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Impressumpflicht?
Zum einen können Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnung von den Behörden verfolgt und sanktioniert werden, etwa mit Bussgeldern.
Es droht aber auch eine Abmahnung durch Konkurrenten oder bestimmte Verbände, die den Anbieter abmahnen und auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage dafür ist regelmäßig ein Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
6. Was findest Du im Netz?
6.1 Muster und Generatoren
Impressum-Muster findest Du hier:
Bericht über Muster und Generatoren in der Gründerküche:
Tipp: Es gibt zahlreiche Generatoren.
Einfach in die Suchmaschine „Impressum“ und „Generator“ eintippen.
6.2 Beiträge
Allgemein zum Impressum
eCommerce-Verbindungsstelle (durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finanziert).
Übersicht mit weiterführenden Links:
Merkblatt der IHK München mit Beispielen (empfehlenswert):
Weitere Artikel:
Zum redaktionell Verantwortlichen (§ 18 Abs. 2 MStV – Früher § 55 Abs. 2 RStV)
Abmahnung
Beitrag von Urheberrecht Leipzig
Umfassendere Abhandlungen
Nur zum Impressum
Zum Medienrecht von Dr. Harald Vinke, Universität Weimar – AbgrenzungTelekommunikation, Telemedien und Rundfunk
(Gut geeignet für alle, die sich einen Überblick über die Materie Medienrecht verschaffen wollen)
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