Dr. Oliver Waldburg – Geschäftsführer Worklean GmbH
In diesem Artikel behandeln wir die Bestellung eines GmbH Geschäftsführers.
Folgende Themen werden erörtert:
- Persönliche Voraussetzungen des Geschäftsführers
- Wer bestellt den Geschäftsführer?
- Inhalt der Bestellung – Vertretungsregelung und Befreiung von § 181 BGB
- Anstellungsvertrag
- Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister
- Abberufung des Geschäftsführers
- Kündigung des Anstellungsvertrages
- Mustertexte (Beschluss zur Bestellung und Abberufung von Gesellschaftern)
- Was findest Du im Netz?
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2. Wer bestellt den Geschäftsführer? |
3. Inhalt der Bestellung – Vertretungsregelung und Befreiung von § 181 BGB |
4. Anstellungsvertrag |
5. Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister |
6. Abberufung des Geschäftsführers |
7. Kündigung des Anstellungsvertrages |
8. Mustertexte (Beschluss zur Bestellung und Abberufung von Gesellschaftern) |
9. Was findest Du im Netz? |
1. Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen eines Geschäftsführers sind in § 6 Abs. 2 GmbHG geregelt. Geschäftsführer kann jede natürliche Person werden, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Geschäftsführer kann man also werden wenn man 18 Jahre alt ist. Für Nicht-EU-Bürger können ausländerrechtliche Sonderregelungen gelten (vgl. dazu die Übersicht bei der IHK Stuttgart: https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/arbeitsrecht/auslaenderrecht/selbstaendige-taetigkeit-durch-auslaender-684940).
Oft kommt der Geschäftsführer aus dem Kreis der Gesellschafter. Vor allem bei Neugründungen ist dies die Norm.
Ein Geschäftsführer muss i.d.R. keine formalen Qualifikationen haben. Falls eine bestimmte Fachkunde nachgewiesen werden muss, wie beispielsweise handwerksrechtliche Fachkunde in einem Handwerksbetrieb, kann dieser Nachweis auch geführt werden, wenn dieses Sachwissen bei einem leitenden Angestellten vorliegt, der den Weisungen des Geschäftsführers unterworfen ist.
Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer ist ausgeschlossen, wenn er bestimmte Straftaten begangen hat und rechtskräftig dafür verurteilt wurde (insolvenznahe Straftaten wie Insolvenzverschleppung, Betrug mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr oder falsche Angaben i.S.d. § 82 GmbHG). Diese Sperre gilt für die Dauer von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.
2. Wer bestellt den Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. Ohne besondere Regelungen wird der Geschäftsführer mit der einfachen Mehrheit bestellt (= Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter, die in der Gesellschafterversammlung vertreten sind).
Die Bestellung des Geschäftsführers muss beim Handelsregister angemeldet und dort eingetragen werden. Deshalb muss der Beschluss notariell beglaubigt sein, d.h. die Unterschriften der Gesellschafter unter den Beschluss müssen vor einem Notar vorgenommen werden.
3. Welchen Inhalt hat die Bestellung?
Einzelvertretung oder gemeinschaftliche Vertretung
Nach dem Gesetz ist der Geschäftsführer befugt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bei mehreren Geschäftsführern vertreten die Geschäftsführer alle gemeinschaftlich die Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (vgl. hierzu § 35 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG).
In der Praxis wird häufig jedem Geschäftsführer die alleinige Vertretungsbefugnis oder Vertretungsbefugnis zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen eingeräumt .
Zu trennen ist dies von der Vertretungsregelung. Diese Vertretung entscheidet, dass derjenige, der die Gesellschaft im Außenverhältnis gegenüber Dritten vertritt, die Geschäftsführung ist. Der Gesellschaftsvertrag als auch die Geschäftsordnung der Geschäftsführer und der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers können Regelungen zur Geschäftsführung enthalten und Anforderungen bestimmen, wie die Geschäftsführung zu erfolgen hat.
Beispielsweise kann in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festgelegt werden, dass diese einen Geschäftsführerbeschluss fassen oder die Zustimmung der Gesellschafter bei einem Geschäft mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro eingeholt werden müssen. Oder der Anstellungsvertrag kann vorsehen, dass der Geschäftsführer nur Geschäfte in einem bestimmten Bereich abschließen soll.
Diese Regelungen binden den Geschäftsführer jedoch nur im Innenverhältnis gegenüber der anderen Geschäftsführern oder Gesellschaftern. Im Außenverhältnis ist er uneingeschränkt vertretungsberechtigt. Verstöße gegen solche Regelungen führen also nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts, können jedoch Schadensersatzpflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern nach sich ziehen.
Die Mehrfachvertretung und das Insichgeschäft
Neben der Frage, ob bei mehreren Geschäftsführern einem dieser alleinige Vertretungsbefugnis eingeräumt wird (sofern in der Satzung vorgesehen), spielt die Frage eine Rolle, ob der Geschäftsführer die Gesellschaft auch bei Mehrfachvertretungen und Insichgeschäften vertreten darf. Dann müsste er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.
Beispiel 1 Mehrfachvertretung:
Peter ist der alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft A und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft B. Er möchte einen Kooperationsvertrag für die Gesellschaft A mit der Gesellschaft B abschließen.
Das ist eine sogenannten Mehrfachvertretung. Er kann den Kooperationsvertrag nur dann wirksam abschließen, wenn er von dem Verbot der Mehrfachvertretung in § 181 BGB befreit ist. Fehlt eine solche Befreiung, muss ein anderer Geschäftsführer die Gesellschaft A oder die Gesellschaft B vertreten oder er muss einen Beschluss der beiden Gesellschafterversammlungen einholen, die ihm die Mehrfachvertretung gestattet.
Beispiel 2 Insichgeschäft:
Peter als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer möchte mit sich als Inhaber einer Webdesignagentur, die er als Einzelhandelskaufmann führt, einen Dienstleistungsvertrag über die Erstellung einer Webseite für die Gesellschaft A abschließen.
Das ist ein sogenanntes Insichgeschäft, weil er einen Vertrag als Vertreter der Gesellschaft A mit sich als Einzelhandelskaufmann abschließt. Das Geschäft ist nur wirksam, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB, welche den Abschluss von Insichgeschäften verbieten, befreit ist. Fehlt eine solche Befreiung, muss ein anderer Geschäftsführer die Gesellschaft A beim Abschluss vertreten oder er muss einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft A einholen, welche ihm das Insichgeschäft gestattet.
I.d.R. sehen Gesellschaftsverträge die Möglichkeit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vor und solche Befreiungen werden dann in der Praxis auch regelmäßig erteilt. Man sollte im Gesellschafterkreis erörtern, ob man diese Praxis anwenden will oder bei Mehrfachvertretungen und Insichgeschäften keine Befreiung von § 181 BGB erteilen möchte.
Beachte bei der Ein-Mann/ Ein-Frau-GmbH
Bei der Ein-Mann/ Ein-Frau-GmbH ist der Gesellschafter i.d.R. zugleich auch Geschäftsführer. Es kommt hier regelmäßig zu Mehrfachvertretungen oder Insichgeschäften.
Es empfiehlt sich in solchen Fällen, eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bei der Geschäftsführerbestellung vorzusehen. Dies verlangt außerdem der Abschluss des Geschäftsführervertrages. denn dieselbe Person tritt als Vertreter der Gesellschaft auf der einen Seite und als Geschäftsführer auf der anderen Seite auf. Es gelten hier erhöhte Transparenzpflichten. Jedes getätigte Insichgeschäft muss in solchen Konstellationen unverzüglich schriftlich festgehalten werden. Das gilt auch für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (vgl. dazu §§ 35 Abs. 3 und 48 Abs. 3 GmbHG).
4. Anstellungsvertrag
Neben dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Bestellung des Geschäftsführers, wird zeitgleich i.d.R. ein Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer geschlossen. Der Anstellungsvertrag enthält die dienstlichen Regelungen, wie Arbeitszeiten, Gehalt, Extras und Dauer. Bei dem Abschluss des Anstellungsvertrages wird die Gesellschaft entweder von einem anderen Geschäftsführer vertreten oder die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft beim Abschluss des Anstellungsvertrages. Alternativ kann in dem Gesellschafterbeschluss der bestellte Geschäftsführer ermächtigt werden, einen Anstellungsvertrag für die Gesellschaft mit sich als Geschäftsführer abzuschließen und der Geschäftsführer wird zu diesen Zwecken von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
5. Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister
Die Bestellung des Geschäftsführer muss zum Handelsregister angemeldet werden. Hierfür unterschreibt der bestellte Geschäftsführer eine entsprechende Erklärung zur Neubestellung bei einem Notar. Der Notar reicht dann eine beglaubigte Abschrift beim Handelsregister ein. Der Geschäftsführer ist bereits vor der Eintragung wirksam bestellt und kann die Gesellschaft bereits vertreten.
6. Abberufung eines Geschäftsführers
Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt ebenfalls durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Auch hier muss eine Erklärung von den verbleibenden oder neu bestellten Geschäftsführern vor einem Notar zur Abberufung des Geschäftsführers abgegeben werden. Der Notar reicht diese dann beim zuständigen Handelsregister ein.
7. Kündigung des Anstellungsvertrages
Zusammen mit der Abberufung des Geschäftsführers wird regelmäßig auch der Geschäftsführervertrag beendet. Dies erfolgt entweder durch Kündigung, bei der eine Kündigungsfrist einzuhalten ist oder ggf. durch außerordentliche Kündigung, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages vorliegen, etwa bei schweren Verstößen des Geschäftsführers gegen seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag und seine sonstigen Pflichten als Geschäftsführer.
Sofern eine fristlose Kündigung nicht in Betracht kommt, kann man überlegen, einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zur Abberufung zu schließen.
8. Mustertexte
Die nachfolgenden Mustertexte dienen als Informationsquelle und ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Es wird keine Garantie oder Haftung für die Richtigkeit der Inhalte übernommen.
Nachfolgend sind folgende Mustertexte aufgeführt
- Gesellschafterbeschluss zur Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
- Shareholder Resolution on the appointment and the withdrawal of a managing director
- Anstellungsvertrag des Geschäftsführers
- Ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages
- Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages
Mustertext 1
Gesellschafterbeschluss zur Bestellung und
Abberufung des Geschäftsführers
Mustertext 2
Shareholder Resolution for the appointment
and withdrawal of a managing director
Weitere Mustertexte (Anstellungsvertrag Geschäftsführer, ordentliche Kündigung des Geschäftsführers und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers) findest Du auf www.worklean.com.
Registriere Dich kostenlos und lade sie herunter. Wenn Du Fragen dazu hast, wir helfen Dir gerne www.worklean.com oder 015128292080.
9. Was sagt das Netz zu dem Thema?
Zum Thema Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers findest Du ein paar gut aufbereitete Beiträge bei den Industrie- und Handelskammern:
Beispielhaft verweisen wir auf die Beiträge und Merkblätter der folgenden IHKs:
IHK Stuttgart (neben Bestellung, Vetretung und Geschäftsführung mit weiterführenden Hinweisen zu Rechten, Pflichten und Haftung des Geschäftsführers): https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/gesellschaftsrecht-unternehmensformen/wahl-der-rechtsform-gesellschaftsrecht/gmbh-geschaeftsfuehrer-685010
IHK München (mit Details zum Anstellungsvertrag und weiterführenden Hinweisen zu Rechten, Pflichten und Haftung):
https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Gesellschaftsrecht/Merkblatt_GEFUEHR.pdf
Eine stichpunktartige Übersicht gibt es bei Steuba:
https://www.steuba.de/gmbh-geschaeftsfuehrer/geschaeftsfuehrer-bestellung-gmbh-ablauf-verantwortung/
Wertvolle Hinweise zur Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers gibt es bei Hensche:
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