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Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft musst du auf verschiedene wirtschaftliche und rechtliche Aspekte achten. In unserem Artikel gehen wir auf die wichtigen wirtschaftliche und rechtliche Aspekte ein, geben dir Musterdokumente und nützliche Links an die Hand.
Allgemeine Überblicke (inklusive einer steuerrechtlichen Betrachtung) findest Du hier:
1. Vorüberlegungen zur KG-Gründung
Folgende wirtschaftliche und rechtliche Aspekte sollte man vor der Gründung einer KG geprüft haben, bevor man an die Umsetzung geht:
a. Wettbewerbsfähigkeit
Die KG nimmt am Wirtschaftsverkehr teil und muss darin bestehen. Deshalb solltest Du genau wissen, was deine Gesellschaft machen soll, welche Mittel Du dafür benötigst und ob die KG tatsächlich im Wirtschaftsverkehr bestehen kann. Daher empfehlen wir, dass Du deine Geschäftsidee zur Papier bringst – schreibe auf, was du genau machen willst – und dann überprüfst, ob Du sie umsetzen kannst, diese Idee wettbewerbsfähig ist und Du Kunden gewinnen kannst?
Tipp: Mache einen Wettbewerbscheck für deine Idee. Hier ein paar nützliche Links:
Gründerschiff – Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit der Geschäftsidee
Fuer-Gruender -> Geschäftsidee
b. Der richtige Mantel
Die KG ist eine Handelsgesellschaft mit persönlicher Haftung der Gesellschafter. Unter den Personenhandelsgesellschaften ist sie deutlich beliebter als die OHG. Das liegt vor allem daran, dass die persönliche Haftung der Kommanditisten auf ihre Einlage beschränkt ist, während bei der OHG jeder Gesellschafter unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen haftet.
Nicht selten werden bei der KG auch Konstruktionen gewählt, wie GmbH & Co. KG, bei der man für als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (=Komplementär) eine juristische Person einsetzt und damit die Haftung auf deren Vermögen begrenzt. Zum Zuge kommen auch ausländische Komplementäre, wie eine luxemburgische Société à responsabilité limitée oder eine englische Limited, um gewisse steuerliche Vorteile zu erreichen. Dies birgt allerdings aktuell Risiken für die gesellschaftsrechtliche Anerkennung der KG in Deutschland.
c. Das MoPeG
Das Personengesellschaftsrecht (also der rechtliche Rahmen für GbR, OHG und KG) wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1.1.2024 in Kraft tritt, grundlegend modernisiert. Die meisten Änderungen betreffen die GbR und damit auch die KG, da die Regeln für die GbR weitestgehend auch für die KG anzuwenden sind. Zu einem überwiegenden Teil ist das MoPeG eine Anpassung der Gesetze an die geltende Rechtsprechung. Das bedeutet, dass sich in der Praxis kaum etwas ändert. Daher ist das Inkrafttreten des MoPeG weder ein Grund, mit der Gründung zu warten noch ein Grund, mit der Gründung der KG besonders schnell zu sein. Für eine bereits bestehende KG bietet es sich an, das Inkrafttreten des MoPeG als Anlass zu nehmen, den Gesellschaftsvertrag zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
Interessant ist das MoPeG für KGs mit einem ausländischen Komplementär. Es erlaubt den sicheren Bestand und die Anerkennung einer KG selbst dann, wenn der Komplementär seinen Sitz im Ausland hat. Entscheidend kommt es auf den Sitz der KG an. Wird dieser im Gesellschaftsvertrag innerhalb Deutschlands festgelegt, wird die KG als deutsche Kommanditgesellschaft anerkannt, selbst wenn sie überwiegend aus dem Ausland verwaltet wird.
Weitere Details zum MoPeG kannst Du u.a. in den nachfolgenden Beiträgen lesen:
ETL – 100 Fragen und Antworten zum MoPeG
Name und Sitz
Es muss ein Name für die Gesellschaft gesucht und festgelegt werden. Zulässig sind auch reine Fantasiebezeichnungen, wobei der Name allerdings nicht irreführend sein darf. Dabei sind Markenrechte und sonstige Rechte Dritter zu beachten. Es ist in der Regel möglich, den Namen mit der IHK abzuklären, um so Risiken auszuschließen. Mit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 kannst Du den Sitz einer KG auch dann im Inland wählen, wenn die Verwaltung der Gesellschaft durch den Komplementär tatsächlich im Ausland erfolgt.
d. Die Gesellschafter
Es muss überlegt werden, wer Gesellschafter werden soll. Sind Beteiligte minderjährig, muss u.U. ein Ergänzungspfleger bestellt werden, damit sie auch Gesellschafter werden können. Sind mehrere Gesellschafter beteiligt, bietet es sich regelmäßig auch an, eine Gesellschaftervereinbarung abzuschließen. Dort können u.a. Wettbewerbsverbote, Beiträge, Minderheitenrechte, Vetorechte vereinbart werden.
e. Gesellschaftsorgane – weitere Beteiligte
Man sollte überlegen, ob man nur die Gesellschafterversammlung als Beschlussorgan der Gesellschaft möchte oder ggf. noch weitere Organe wie Beiräte oder einen Aufsichtsrat. Falls weitere Organe gewünscht sind, sollte man überlegen, ob sie beratende, überwachende oder auch beschließende Funktion haben und mit welchen Personen diese Organe besetzt werden sollen.
f. Laufende Kosten, Verbindlichkeiten, Persönliche Haftung
Für die laufenden Kosten und deren Verbindlichkeiten aus Geschäften haftet die Gesellschaft und der Komplementär unbegrenzt. Die Haftung der Kommanditisten ist ihrer Eintragung in das Handelsregister auf die im Handelsregister angegebene Haftsumme beschränkt. Etwaige Ausschüttungen an die Kommanditisten müssen ggf. ebenfalls zurückerstattet werden.
g. Geschäftsführung und Vertretungsmacht
Bei der KG sind nach dem Gesetz allein die Komplementäre zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt. Entsprechend den Regelungen zur OHG hat jeder Komplementär Alleinvertretungsmacht. Bei besonders wichtigen Geschäften (Grundlagengeschäfte müssen die Komplementäre sich mit den Kommanditisten (im Innenverhältnis) abstimmen, bevor sie die Geschäfte tätigen. Im Gesellschaftsvertrag können den Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt werden und sie können auch zu Geschäftsführern ernannt werden. Noch mehr Kontrolle gewinnt der Kommanditist bei einer KG mit einer juristischen Person (z.B. eine GmbH) als Komplementär, wenn der Kommanditist der (Allein-)Gesellschafter des Komplementärs ist. Hier kann der Kommanditist sich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter des Komplementärs zum Geschäftsführer des Komplementärs bestellen und dadurch die Geschäfte der KG umfassend kontrollieren.
Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht der Komplementäre unbeschränkt. Aber auch Komplementäre können von der Vertretung ausgeschlossen werden oder es kann festgelegt werden, dass Komplementäre nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind. Diese Beschränkungen müssen für ihre Wirksamkeit gegenüber außenstehenden im Handelsregister eingetragen sein.
Eine weitere Beschränkung der Vertretungsmacht der Komplementäre ergibt sich aus § 181 BGB. Ein Komplementär darf nicht Geschäfte als Vertreter der OHG mit sich selbst oder als Mehrfachvertreter für verschiedene Personen abschließen, es sei denn die anderen Gesellschafter haben ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sonstige Beschränkungen – wie beispielsweise der Ausschluss zum Abschluss bestimmter Geschäfte – können nicht wirksam gegenüber Dritten festgelegt werden.
2. Der Gesellschaftsvertrag
Es muss ein Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet werden. Folgende rechtliche Aspekte sind dabei besonders wichtig:
- Firma (Name), Sitz und Geschäftszweck
- Geschäftsjahr (i.d.R. das Kalenderjahr)
- Beteiligungsverhältnisse (welcher Gesellschafter hält wieviel Anteile)
- Gesellschafterversammlung (Zusammenkunft, Mehrheiten für Beschlüsse)
- Dauer, Beendigung, Ausscheiden und Beitritt von Gesellschaftern
- Geschäftsführung und Vertretungsmacht
Grundsätzlich besteht bei Personengesellschaften ein großer Gestaltungsspielraum. Ausgangsmuster für den KG-Gesellschaftsvertrag ist unser Muster einer geschäftsorientierten BGB-Gesellschaft. Die unterschiedliche Haftung und Funktion von Kommanditisten und Komplementären in der KG führt dann zu diversen Anpassungen. Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen haben wir eine zeitgemäße Regelung aufgenommen, die auch virtuelle oder hybride Zusammenkünfte der Gesellschafter erlaubt. Bei der Frage der Vertretung / Geschäftsführung sowie bei der Definition von Mehrheiten und etwaigen Vetorechten im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen wird man im Einzelfall häufig detailliertere Regelungen benötigen.
KG-Muster-Gesellschaftsvertrag
3. Meldepflichten
a. Handelsregister
Die KG muss nach Ihrer Gründung zum Handelsregister angemeldet werden. Folgende Angaben müssen die Geschäftsführer machen:
- Firmenname und die Rechtsform
- Unternehmenssitz
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort jedes Gesellschafters
- Der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
- Geschäftszweig
- gegebenenfalls Erteilung von Prokura
Das Schreiben, mit dem die Unterlagen eingereicht werden, benötigt eine notariell beglaubigte Unterschrift jedes Geschäftsführers.
b. Transparenzregister
Seit dem 1. August 2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Alle Gesellschaften sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Die Geschäftsführung der KG muss dies nicht tun, wenn die erforderlichen Angaben zu der KG sich bereits aus dem elektronischen Handelsregister ergeben. Das dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Gesellschafter der KG natürliche Personen sind, denn diese müssen bei der Anmeldung zum Handelsregister angegeben werden und werden dann im Handelsregister mit Namen und Adresse eingetragen.
c. Umsatzsteuer
Die KG muss sich beim Finanzamt für das Verfahren zur Zahlung von vereinnahmter Umsatzsteuer anmelden. Sofern der Umsatz bei weniger als 600.000 Euro pro Jahr liegt, kann sie wählen, nur die tatsächlich vereinnahmten Umsatzsteuern zu melden und zu bezahlen oder den Soll-Betrag angeben (=klassischen Umsatzsteuervoranmeldung).
d. Gewerbeanmeldung
Im Rahmen der Gründung gehen der / die Komplementär(e) zum Gewerbeamt und melden das Gewerbe an. Für die Anmeldung beim Gewerbeamt gibt es Formulare in jeder Stadt. Teilweise sind diese auch im Internet abrufbar. Das Gewerbeamt ist Teil der Ordnungsamtes der Stadt. Bei der Anmeldung muss der Gesellschafter auch seinen Personalausweis mitnehmen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben ist auch eine Erlaubnis des Gewerbeamtes nötig.
e. Anmeldung bei der IHK
Die KG erhält nach der Anmeldung der Gesellschaft beim Gewerbeamt einen Fragebogen von der IHK. Dieser muss ausgefüllt und an die IHK gesendet werden, um die Gesellschaft bei der IHK anzumelden.
f. Kontoführende Bank
Der Geschäftsführer muss für die Eröffnung eines Gesellschaftskontos die wirtschaftlich Berechtigten und das Bestehen der Gesellschaft offenlegen (KYC Check). Vermutlich werden Banken bei der Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten die GbRs anhalten, sich mit Inkrafttreten des MoPeG in das Gesellschaftsregister einzutragen.
g. Berufsgenossenschaft
Sofern der Geschäftszweck ein Beruf ist, für den eine Berufsgenossenschaft besteht (beispielsweise Schreinerei) und Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen.
h. Betriebsnummer und Meldungen bei der Krankenkasse
Beschäftigt die KG Arbeitnehmer, muss bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragt werden und die Beschäftigung der Arbeitnehmer muss bei der Krankenkasse angemeldet werden, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt wind.
i. Versicherungen
Es sollte geprüft werden, welche Versicherungen abgeschlossen werden sollen, z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung.
4. Geschäftstätigkeit
Für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer KG empfiehlt sich folgendes:
Es sollte eine Firmenadresse eingerichtet werden. Es sollten Geschäftspapiere als Vorlagen für die geschäftliche Korrespondenz erstellt werden. Enthalten sein sollten dort Firma, Rechtsform, Sitz, Nummer des Gesellschaftsregisters und Registergericht (sobald die Eintragung nach dem MoPeG erfolgt ist) sowie alle Geschäftsführer mit Titel, Vor- und Nachnamen.
Es sollte eine E-Mail-Adresse und eine E-Mail-Signatur eingerichtet werden.
Es wird empfohlen, eine Webseite mit Impressum, AGBs und einer Datenschutzerklärung zu erstellen.
Zu beachten ist, dass die Haftungsbeschränkung für Kommanditisten erst greift, nachdem sie mit ihrer Haftungssumme in das Handelsregister eingetragen worden sind.
5. Erstellung einer Eröffnungsbilanz
Für das Finanzamt muss die KG eine Eröffnungsbilanz erstellen. Stichtag ist dabei i.d.R. die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Eröffnungsbilanz selbst unterliegt keiner Prüfungspflicht, muss aber gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung einer späteren Jahresbilanz geprüft werden.
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