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Heute schauen wir uns das Urheberrecht an. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten wie Markenrechte, Geschmacksmuster oder Domains wird es nicht registriert. Du lernst in unserem Beitrag, was ein Urheberrecht ist, wie Du es schützt und worauf Du achten musst, um keine anderen Urheberrechte zu verletzen.
Viel Spaß bei der Lektüre.
1. Was ist das Urheberrecht?
1.1 Definition
Das Urheberrecht schützt das Recht einer Person in Bezug auf die von ihm erzeugten persönlichen geistigen Schöpfungen (=Werk). Die Person (= natürliche Person) ist allein befugt über Veröffentlichung und Nutzung zu entscheiden. (Vgl. dazu §§ 1, 2, 11, 12 UrheberG).
Im Detail wird viel gestritten, wann eine “geistige Schöpfung” i.S.d. Urheberrechts vorliegt. Einigkeit besteht grundsätzlich in folgendem:
- Es muss ein manifestiertes Werk vorliegen, dass durch menschliche Sinne wahrgenommen werden kann. Eine blosse Idee genügt nicht.
- Das Werk muss etwas Neues, Kreatives, Originelles haben. Alltägliche Werke können keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.
Beispielhaft als geschützte Werke werden in § 2 UrheberG, Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftliche oder technischer Art.
1.2 Nutzung des Urheberrechts (= Verwertung)
Der Urheber hat das Recht, sein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen bzw. zu verwerten. Er entscheidet, ob es veröffentlicht wird und wie es verwertet wird. Folgende Rechte werden im Urheberrechtsgesetz (§ 15ff. UrheberG) genannt:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichkeitsmachung
- Senderecht
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- Recht der Wiedergabe von Funkesendungen und von öffentlicher Zugänglichkeitsmachung
Da der Urheber das alleinige Verwertungsrecht hat, bedeutet es, dass er andere Personen von der Verwertung ausschließen kann und gegen eine unbefugte Verwertung vorgehen kann, in dem er verlangen kann,
- die unbefugte Verwertung zu unterlassen,
- ggf. Gegenstände, die für die unbefugte Nutzung verwendet werden, zu vernichten und
- den mit der unbefugten Verwertung erzielten Gewinn herauszugeben.
1.3 Erlöschen des Urheberrechts
Das Urheberrecht erlöscht nicht schon mit dem Tod des Urhebers. Vielmehr geht das Urheberrecht dann auf die Erben des Urhebers über (§ 28 UrheberG). Es erlischt aber 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrheberG). Wenn das Urheberrecht erloschen ist, kann das Werk von jedermann ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. seiner Erben genutzt werden.
2. Was sind typische Urheberrechtsverletzungen im E-Commerce?
Onlineshop Betreiber müssen darauf achten, dass sie bei der Erstellung ihrer Webseite keine Urheberrechtsverletzungen begehen. Folgende Handlungen birgen das Risiko einer Urheberrechtsverletzung:
- ungenehmigte Nutzung fremder Fotografien
- ungenehmigte Nutzung von Rechtstexten (wie Datenschutzerklärung oder AGB)
- ungenehmigtes Kopieren von Webseiten eines anderen Shop-Betreibers
- ungenehmigtes Verwenden von Nutzungskennzeichen für Waren oder Verwendung ähnlicher Nutzungskennzeichen mit dem Risiko einer Verwechslungsgefahr (wenn die Nutzungskennzeichen im Markenregister eingetragen sind, handelt es sich um eine Markenrechtsverletzung)
- ungenehmigtes Verwenden von betrieblichen Kennzeichen eines andern Shops (Logo, Namenszusätze, etc.) oder Verwendung ähnlicher betrieblicher Kennzeichen mit dem Risiko einer Verwechslung sein, (wenn die betrieblichen Kennzeichen im Markenregister eingetragen sind, handelt es sich um eine Markenrechtsverletzung)
- ungenehmigter Vertrieb von Waren, die in ihrer Form und Farbgebung anderen Waren mit dem Risiko einer Verwechslung gleichen (wenn die Waren bereits als eingetragenes Design / Geschmacksmuster registriert sind, handelt es sich um eine Designsverletzung).
In den vorgenannten Fällen kommt es immer wieder zu Abmahnungen. Sofern sich der Abgemahnte nicht unter die Abmahnung fügt, wird vor Gericht häufig über die Frage gestritten, ob überhaupt urheberrechtlicher Schutz besteht. Die erforderliche Originalität des Werkes wird bestritten.
In den Fällen 4 bis 6 kann diesem Argument vorgebeugt werden, wenn ein registriertes gewerbliches Schutzrecht besteht. Dagegen ist in den Fällen 1 bis 3 das Argument der fehlenden Originalität durchaus gewichtig:
Rechtstexte zum Datenschutz oder Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es Tausende, die sich bis auf wenige Details gleichen. Webseiten von Online-Shopbetreibern werden in Baukastensätzen erstellt. Auch hiervon gibt es tausende von Shops, die sich bis auf wenige Details gleichen. Auch Fotografien zur Bewerbung des Shops haben häufig keinen besonders originellen Charakter.
Folgendes sollte man beachten:
- Je alltäglicher ein Vorgang ist, um so weniger schützenswert ist er nach dem Urhebergesetz – ohne Originalität kein Urheberrechtsschutz.
- Je größer die Ähnlichkeit einer Nachahmung mit dem Original ist, umso eher wird eine Verletzung der Rechte des Urhebers des Originals angenommen.
Nach dieser Formel besteht kein Urheberschutz bei frei zugänglichen Texten, Fotografien, Webseiten, deren freie Nutzung ausdrücklich genehmigt ist. Gleiches gilt i.d.R. für empfohlene Mustertexte, -webseiten oder -fotografien, deren Nutzung nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, wie beispielsweise Mitgliederschaften oder die Zahlung von Schutzgebühren.
Dagegen kann die unmodifizierte Verwendung eines Standardtextes, einer Standardwebseite oder von Standardfotografien ohne Zustimmung des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung sein, insbesondere wenn der Urheber deren Nutzung nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gestattet.
3. Wie schütze ich mein Urheberrecht?
3.1 Keine Eintragung erforderlich.
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Erschaffung des Werkes. Es kann nicht in ein Urheberrechts-Register eingetragen werden.
Das automatische Entstehen ist Segen und Fluch zugleich. Segen, weil ich sofort ohne Weiteres geschützt bin. Fluch, weil es i.d.R. schwer ist, Zeitpunkt und Gegenstand des Urheberrechts nachzuweisen bzw. durchzusetzen.
Zunächst sollte ich sehen, inwieweit das Werk als gewerbliches Schutzrecht geschützt werden kann, etwa ob ich es als Marke oder als Design registrieren kann. Ist das nicht der Fall, sollte ich eventuell einen Notar aufsuchen und dort das Werk (genauestens dokumentiert und erläutert) hinterlegen. Dadurch wird Entstehungszeitpunkt des Werkes und (intendierter) Umfang des Werkes in einer Form belegt, die für das Gericht als Beweis nachhaltig ist.
Dagegen ist die Speicherung und Dokumentation des Werkes am Computer als Beweis weniger geeignet. Mit den nötigen IT-Kenntnissen lässt sich das Speicherdatum für ein Dokument leicht manipulieren.
3.2 Allgemeine Hinweise zur Urheberrechtsverletzung
Jede Verletzung eines Urheberrechts sollte zunächst einmal recherchiert und gewürdigt werden. Wenn ein größerer Schaden entsteht oder entstanden sein könnte (z.B. entgangener Gewinn aufgrund der unbefugten Nutzung durch Dritte oder bedeutende Verletzung von Persönlichkeitsrechten) bietet es sich an, bereits in dieser Phase einen Anwalt hinzuzuziehen, um Art und Umfang der Schutzrechtsverletzung festzustellen, rechtlich zu würdigen und etwaige rechtliche Schritte zu erörtern.
Natürlich kannst Du zunächst das Gespräch mit dem Verletzer suchen und möglicherweise eine gütliche Einigung ohne Rechtsschritte erzielen.
3.3 Welche Ansprüche habe ich?
Zunächst einmal kannst Du mit einer Abmahnung gegen die Urheberrechtsverletzung vorgehen und diese mit einem strafbewährten Unterlassungsanspruch und einer Verpflichtungserklärung verbinden, in welcher der Verletzer für sein rechtswidriges Verhalten abgemahnt wird, sich verpflichten muss, dass rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen und im Falle der Nichtbeachtung eine bestimmte, in dem Abmahnschreiben festgelegte Summe als Strafe für eine Zuwiderhandlung zu zahlen hat.
Zudem kannst Du ein Auskunftsverlangen an den Verletzer richten, um die erforderlichen Angaben zur Berechnung des erlittenen Schadens zu erhalten.
Urheberrechtsverletzungen können auch Straftaten sein. Diese werden i.d.R. nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. In dem Strafverfahren wird der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
In dringenden Fällen kannst Du einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Gericht beantragen. Das Gericht soll dem Verletzer mit sofortiger Wirkung die Verletzung deiner Urheberrechte untersagen.
Klageweise kannst du deinen etwaigen Schaden (fiktive Lizenzkosten und Gewinnabschöpfung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten) und verwirkte Vertragsstrafen einklagen. Zudem kannst Du auf Beseitigung der Verletzung klagen. Dazu kann eine Vernichtung von Gegenständen und Waren gehören, welche die Urheberrechtsverletzung ermöglichen oder darstellen. Grundsätzlich musst Du vor den ordentlichen Gerichten klagen. Je nach Streitwert kann das das Amtsgericht (bis 5.000 €) oder das Landgericht (ab 5.000 €) sein.
Eventuell gelingt auch eine außergerichtlich Einigung oder die Parteien können sich darauf verständigen, ein Schiedsgericht zu bemühen.
3.4 Welche Kosten erwarten mich?
Die Höhe der Kosten in einer Urheberstreitigkeit hängt davon ab, ob die Sache gerichtlich oder außergerichtlich geklärt werden kann und welchen Streitwert die Sache hat. Dabei ist Streitwert der Wert, der einer Sache beigemessen wird. Die Streitwertangabe für eine Sache erfolgt auf der Grundlage von Werten, die Gerichte für ähnlich gelagerte Fälle in der Vergangenheit bestimmt haben. Der Streitwert für Urheberrechtsstreitigkeiten liegt in den meisten Fällen unter 10.000 €.
Für die Frage, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, kommt es darauf an, ob der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt (dann das Amtsgericht) oder darüber liegt (dann das Landgericht).
Bei einem Streitwert von 5.000 €, bei dem vergeblich eine außergerichtliche Einigung versucht wurde, liegen die Anwaltskosten bei ca. 1.300 €. Die Gerichtskosten liegen bei ca. 200 €. Die Anwaltskosten werden für jede Partei ausgelöst. Die Rechtsverfolgungskosten belaufen sich daher bei einem Streitwert von 5.000€ auf ca. 3.000 € (inklusive Umsatzsteuer). Diese Kosten müssen von dem in dem Rechtsstreit Unterlegenen getragen werden. Der Gewinner hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten.
4. Was tun, wenn ich eine Urheberrecht verletze?
Wenn ich eine Urheberrechtsverletzung bemerke, sollte ich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese möglichst schnell zu beenden. Diese Handlung kann beispielsweise im Austausch von Fotos oder Texten auf meiner Webseite oder im Erwerb einer Lizenz liegen.
Wenn ich von jemand anders beschuldigt werde, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, sollte ich nach Prüfung etwaige tatsächlich bestehende Urheberrechtsverletzungen umgehend einstellen.
Werde ich im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung abgemahnt und aufgefordert , eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sollte ich i.d.R. einen Anwalt hinzuziehen. Mit seiner fachkundigen Unterstützung kann ich abklären, ob der Umfang der abgemahnten Urheberrechtsverletzung zutrifft, die eingeforderten Rechtsverfolgungskosten angemessen sind und die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgewogen ist.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche nicht gänzlich haltlos sind, ist es i.d.R. besser, eine gütliche Einigung zu finden, als in eine gerichtliche Auseinandersetzung zu gehen.
5. Anstehende Reformen im Urheberrecht im Zuge der Digitalisierung
Mit zunehmender Digitalisierung der Medienwelt ist die Aufnahme von Werken, Beiträgen und Nachrichten immer relevanter geworden und ist heute wohl die meistgenutzte Quelle, um sich zu informieren.
Davon profitieren die großen Plattformen wie Google, Facebook, youtube in besonderem Maße. Denn der Content bringt die Nutzer, welche die Plattformen besuchen. Dementsprechend kann die Möglichkeit zur Werbung auf diesen Plattformen von den Betreibern gewinnbringend veräußert werden.
Die Schriftsteller und Journalisten, Verleger und andere traditionelle Medienverwerter blieben dabei außen vor und es wurden viele Verfahren der Betroffen gegen verschiedene Plattformen angestrengt, meist vergebens. U.a. hat der EuGH in einer Vorabentscheidung im Jahr 2012 entschieden, dass auf der Grundlage der bestehenden Gesetzgebung keine Verpflichtung für Plattformbetreiber besteht, einen Upload-Filter einzurichten.
Nachdem die USA durch den Digital Millenium Copyright Act die Medienindustrie in den USA auf Drängen der Film- und Musikindustrie bereits 1998 besser schützte, bemühte sich die EU viele Jahre, einheitliche Reformen für den EU-Binnenmarkt auf den Weg zu bringen, um die Journalisten, Schriftsteller, Medienkünstler und die Medienindustrie im allgemeinen besser zu schützen.
Dabei stieß die EU nicht nur auf den Widerstand der Plattformen sondern auch, und vor allem, der digitalen Nutzer dieser Plattformen, die um eine empfindliche Beschneidung ihrer Grundrechte auf Informations- und Meinungsfreiheit fürchteten.
Es dauerte bis 2019, bis die Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) verabschiedet wurde. Die Umsetzung muss bis zum 07. Juni 2021 erfolgen.
Im Kern geht es um folgendes:
- Die Erzeuger von Werken (insbesondere Verlage) sollen an der digitalen Verbreitung ihrer Erzeugnisse stärker partizipieren.
- Die unbefugte Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken soll unterbunden werden und die Haftung für Zuwiderhandlungen auf die Betreiber von Plattformen ausgeweitet werden.
Gegen die Richtlinie ist eine Klage Polens anhängig, die voraussichtlich nicht bis zum Ende der Umsetzungsfrist entschieden sein wird.
Aktuell hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Nachlesen kannst du das hier.
Sofern du auf deiner Webseite den Upload von Content, insbesondere Videos ermöglichst, bist du gut beraten, dich sehr genau mit den gesetzlichen Vorgaben zu beschäftigen.
Das Problem, den Zugang zu hochwertigem Content im Netz künftig zu sichern wird sehr deutlich in einem Kommentar des Spiegels zum aktuellen Streit um Lizenzgebühren zwischen Australien und Facebook verdeutlicht:
6. Was gibt es im Netz?
Empfehlenswert zu dem Thema ist die Webseite urheberrecht.de des VFR Verlags für Rechtsjournalismus. Lies dir das Impressum durch, um mehr darüber zu erfahren: VFR-Impressum) Wir haben zwei Artikel bei Urheberrecht.de herausgesucht. Wenn Du auf der Seite stöberst, findest Du sicher noch mehr.
Bei Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) findest Du einen Übersichtsartikel zum Urheberrecht im Internet und es gibt viele weitere nützliche Links:
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